Altersvorsorge in der Schweiz

Die Altersvorsorge ist ein tragendes Element der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie ist als 3 Säulen-System aufgebaut. Die erste Säule bildet sei 1948 die Alters- und Hinterlassenen Versicherung (AHV). Sie dient der Existenzsicherung. Wie im sogenannten Generationenvertrag festgehalten, finanziert die arbeitende Bevölkerung im Umlageverfahren die laufenden Rentenzahlungen.

Da das Geld aus der ersten Säule nicht reichte, um den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen, wurde 1985 die Berufliche Vorsorge (BVG) für alle Arbeitnehmer obligatorisch. Im Kapitaldeckungsverfahren spart jeder/ jede Erwerbstätige über die Pensionskasse sich selbst und spart sich sein Altersguthaben an.

Heutzutage genügen in den meisten Fällen, die 1. + 2. Säule nicht mehr für die Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards. Zudem haben Rentner auch mehr Freizeit und möchten sich Ihre Wünsche und Träume verwirklichen. Deshalb wurde die 3. Säule eingeführt. Dies ist die Private Vorsorge, welche Sie bei einer Bank oder Versicherung abschliessen können. Sie sparen damit Kapital, welches Ihnen bei der Pension ausbezahlt wird. Sie können sich dieses aber auch als monatliche Rente bis ins hohe Alter auszahlen lassen. Dazu bieten die Versicherungen interessante Produkte. Die Einzahlungen in die 3. Säule werden vom Staat belohnt, indem Sie eine Steuerbegünstigung erhalten.

Man unterscheidet bei der privaten Altersvorsorge zwischen der Säule 3a und 3b:

  • Säule 3a – gebundene Selbstvorsorge für selbständige und unselbständige Erwerbstätige:
    Diese Beiträge sind bis zu einem gewissen Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Da sie gebunden sind, kann nicht jederzeit frei darüber verfügt werden.
  • Säule 3b – freie / ungebundene Selbstvorsorge für alle:
    Diese Beiträge können in beliebiger Höhe einbezahlt werden. Im Vergleich zur gebundenen Vorsorge geniesst die Selbstvorsorge eine geringere steuerliche Berücksichtigung.

Einzahlen in die Säule 3a – Maximalbetrag pro Jahr

Alle Erwerbstätigen haben die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag pro Jahr auf das Vorsorgekonto 3a bei ihrer Bank oder ihrer Versicherung einzubezahlen. Dieser Beitrag kann in der Steuererklärung als Abzug vom steuerbaren Einkommen erfasst werden. Man unterscheidet zwischen:

  • Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören (in der Regel Selbstständigerwerbende) und dementsprechend einen höheren Beitrag einzahlen können und
  • Personen, die bereits Beiträge an eine Pensionskasse bezahlen (in der Regel Angestellte).

Die genauen Beiträge pro Jahr werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt und kommuniziert. Unsere klären Sie gerne auf.
Der jährliche Beitrag muss bis zum Ende des betreffenden Jahres auf dem Vorsorgekonto verbucht sein. Denken Sie an die Festtage und nehmen Sie deshalb die Einzahlung frühzeitig vor.

Rentner können bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin Beiträge einzahlen, sofern sie weiterhin erwerbstätig sind. Auch bei einem vorübergehenden Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten.

Auf dem Vorsorgeguthaben muss keine Vermögenssteuer entrichtet werden. Zins- und Kapitalerträge sind einkommens- und verrechnungssteuerfrei.

Bezug (Auszahlung) der 3. Säule

Ein Vorbezug aus der Säule 3a ist nur möglich zum Erwerb und zur Erstellung von selbstbewohntem Wohneigentum, beim definitiven Wegzug aus der Schweiz, bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder beim Wechseln von einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Weiter ist ein Bezug möglich, wenn eine vollständige Invalidität eintritt.

Der Bezug aus der Säule 3a wird zu einem wesentlich günstigeren Steuersatz separat vom übrigen Einkommen mit einer Pauschalsumme besteuert. Diese Pauschale entspricht dem Steuerbetrag, den man im Prinzip in einem Jahr auf dieses Einkommen bezahlen würde. Unsere Berater zeigen Ihnen jedoch gerne auf, wie Sie Ihren Steuersatz optimieren und wann Sie am besten das Geld beziehen sollten.

Für den Bezug der Beiträge der Säule 3b gelten keine besonderen Regeln. Sie müssen nur die Modalitäten der jeweiligen Versicherung oder Bank beachten.

Der Bezug Ihres Guthabens aus der Säule 3b ist steuerfrei.

 

Die Alters und Invalidenvorsorge ist ein sehr komplexes Thema. Lassen sich unverbindlich von unseren Spezialisten beraten…