Anschlusspflicht an
eine Vorsorgeeinrichtung
gemäss BVG
Stand am 1. Januar 2023

 

 

 

 

 

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Auf einen Blick
Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule. Neben der AHV/IV/EL als

erste Säule hat sie die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bis-
herigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt

dabei das Ziel an, mit der ersten Säule zusammen ein Renteneinkommen
von rund 60 % des letzten Lohnes zu erreichen.

Arbeitgebende, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende be-
schäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen

sein (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge, BVG; Art. 11 Abs. 1).

Dieses Merkblatt informiert insbesondere Arbeitgebende über ihre An-
schlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG, sowie über die

freiwillige Versicherung von Arbeitnehmenden und Selbstständigerwer-
benden.

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Versicherungspflicht
1 Wer ist versicherungspflichtig?

Das Obligatorium der beruflichen Vorsorge gilt grundsätzlich für alle Perso-
nen, die als Arbeitnehmende in der AHV beitragspflichtig sind.

2 Wer ist nicht versicherungspflichtig?
Vom Obligatorium der beruflichen Vorsorge ausgenommen sind Sie als
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer:
• bis zum 31. Dezember nach Zurücklegung des 17. Altersjahres;
• wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben;

• wenn Sie bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber einen Jahres-
lohn von nicht mehr als 22 050 Franken oder einen Monatslohn von

nicht mehr als 1 837.50 Franken beziehen;

• wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber in der AHV nicht bei-
tragspflichtig ist;

• wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten
haben;

• wenn Sie nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufli-
che Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf

eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
• wenn Sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind;
• wenn Sie Familienglied der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sind
und in diesem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, d. h.:

1. wenn Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin oder eingetrage-
ner Partner oder eingetragene Partnerin mit der Betriebsleiterin

oder dem Betriebsleiter in auf und absteigender Linie verwandt
sind;
2. wenn Sie die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn der
Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sind und voraussichtlich
den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

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3 Wer kann sich freiwillig versichern?
Sie können sich auf freiwilliger Basis versichern, wenn Sie

• selbständig erwerbend sind (siehe Merkblatt 2.09 – Selbständigerwer-
bende in der schweizerischen Sozialversicherung);

• Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und Ihre Arbeitgeberin oder
Ihr Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
• Familienglied der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sind und in
diesem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten;
• Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebenden
sind, und Ihr Jahreslohn insgesamt über 22 050 Franken liegt, sofern
Sie nicht bereits obligatorisch versichert sind. Gleichgestellt sind Sie:
– als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einem oder mehreren
befristeten Arbeitsverträgen von höchstens drei Monaten, und

– als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer nebenberuf-
lichen Tätigkeit, wenn Sie für eine hauptberufliche Erwerbstätig-
keit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selb-
ständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Wenn Sie sich freiwillig versichern lassen möchten, müssen Sie dies bei der
Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung
beantragen.

Sie sind als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von freiwillig Versicherten ver-
pflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitnehmenden an den Beiträgen zu

beteiligen, sofern Sie über das Bestehen einer freiwilligen Versicherung in-
formiert worden sind.

Vorsorgeeinrichtung
4 Welche Vorsorgeeinrichtung kann ich wählen?

Verfügen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber noch über keine regist-
rierte Vorsorgeeinrichtung, müssen Sie mit Einverständnis des Personals

eine Vorsorgeeinrichtung auswählen. Sie haben die Möglichkeit
• sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (z. B.
Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung des Berufsverbands, einer
Versicherungsgesellschaft oder einer Bank), oder
• eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten, oder
• sich der Auffangeinrichtung anzuschliessen.

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Erfassungskontrolle
5 Wer kontrolliert, ob ich einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen bin?

Die Ausgleichskassen kontrollieren, ob Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitge-
ber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, sofern Sie

der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftigen.

6     Was ist, wenn ich keiner beruflichen Vorsorge
unterstellt bin?
Die Ausgleichskassen fordern Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zum

Anschluss innert zwei Monaten auf, wenn Sie keiner registrierten Vorsor-
geeinrichtung angehören.

Kommen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht

nach, meldet die Ausgleichskasse Sie der Auffangeinrichtung zum rückwir-
kenden Anschluss.

7 Was ist, wenn ich den Vertrag mit einer
Vorsorgeeinrichtung auflöse?
Lösen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber einen Anschluss-Vertrag mit
einer Vorsorgeeinrichtung auf, obwohl Sie nach wie vor der beruflichen

Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftigen, müssen Sie sich un-
verzüglich wieder einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen.

Die bisherige Vorsorgeeinrichtung meldet der Auffangeinrichtung die Ver-
tragsauflösung. So wird sichergestellt, dass Sie sich wiederum einer neuen

Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn Sie sich dieser Verpflichtung ent-
ziehen, werden Sie zwangsweise und rückwirkend der Auffangeinrichtung

angeschlossen.
8 Welche Unterlagen muss ich aufbewahren?

Sie müssen zuhanden der Ausgleichskassen folgende Unterlagen aufbe-
wahren:

• eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung, aus der hervorgeht, dass
der Anschluss nach der Vorschrift des BVG erfolgte, oder

• die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbehörde über die Registrie-
rung, wenn eine eigene Vorsorgeeinrichtung errichtet wurde.

9 Welche Strafbestimmungen gelten?

Sie machen sich strafbar, wenn Sie sich der Anschlusspflicht oder der Erfas-
sungskontrolle entziehen.